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Verkaufs- und Lieferbedingungen
Kronoply GmbH

§ 1. Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufs und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungenabweichende Bestimmungen des Käufers werden nicht anerkannt. Einkaufsbedingungen des Käufers sowie Anmerkungen zu unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sind unsere Bedingungen unserem Kunden nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gegebenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsbeziehung kannte oder kennen musste.

2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Liefergeschäfte. Nur schriftliche Aufträge und Abmachungen sind rechtsverbindlich. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2. Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich in Bezug auf Preise und Lieferzeiten. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind (mit Ausnahme von Preisen und Lieferzeiten) nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2. Soweit der Käufer eine Bestellung aufgibt, gilt dieses als bindendes Angebot des Käufers. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen.

3. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, auch wenn die Bestellung gegenüber einem unserer Vertreter erfolgt ist.

4. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind uns sofort zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

5. Nebenabreden oder Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen sowie nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

6. Bei Sonderanfertigungen und solchen Aufträgen, bei welchen besondere Vorschriften vom Käufer gemacht werden, können wir jederzeit vom Auftrag zurücktreten bzw. keine weiteren Lieferungen durchführen, falls sich bei der Übernahme einer Teillieferung oder auch nachträglich herausstellen sollte, dass wir nicht in der Lage sind, die geforderten Qualitäts- oder Terminwünsche zu erfüllen. Daraus ergeben sich für den Käufer keine Ansprüche auf Schadensersatz.

§ 3. Preise

1. Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhr, Nebenabgaben und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

2. Werden Preise nicht vorher vereinbart, kommt der Vertrag erst dann zustande, wenn die in der Bestellungsannahme verbindlich anzugebenden Preise von uns schriftlich bestätigt worden sind.

3. Sollten sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung die Roh- und Hilfsstoffpreise, Löhne und sonstige erkennbar sich auf die Preise auswirkenden wirtschaftliche Verhältnisse ändern, sind wir berechtigt, eine diesen Veränderungen entsprechende Anpassung der Preise vorzunehmen.

4. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind unsere Rechnungen netto ab Rechnungsdatum fällig. Sämtliche Zahlungen sind uns ausschließlich in EURO zu leisten. Hält der Käufer das von uns gesetzte Zahlungsziel nicht ein oder gerät er anderweitig in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank, mindestens aber 12 % p.a. zu verlangen, sofern wir nicht  darüber hinausgehende Zinsen nachweisen. Der Zahlungsverzug ist mit dem Verlust aller gewährten Rabatte, Umsatz- und Frachtvergütungen oder sonst eingeräumten Sonderkonditionen verbunden. Bei Zahlungsverzug sind wir außerdemberechtigt, sofort alle anderen, noch nicht fälligen Rechnungen fällig und vorprozessuale Kosten, insbesondere Kosten für jede schriftliche Mahnung in Höhe von EURO 5,- sowie sonstige Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen und andere dem Käufer bestätigte Aufträge umgehend zu stornieren.

5. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

6. Die Annahme von Wechseln muss gesondert vereinbart werden und erfolgt stets nur zahlungshalber. Falls Wechsel nicht innerhalb von 14 Tagen nach der vereinbarten Frist begeben sind, kann sofortige Barzahlung Zug um Zug gegen Übergabe/Rückgabe des Wechsels bzw. des Schecks verlangt werden. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen und die Schuld wird erst durch vollständige Zahlung getilgt. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die richtige und rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung. Diskontspesen (2 % über dem von unserer Hausbank in Rechnung gestellten Diskontsatz, mindestens jedoch EURO 10,-) und alle mit der Einlösung der Wechsel- und Scheckbeträge entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwaiger, hereingenommener und unter Vorbehalt gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahl-ungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern.

7. Entstehen nach Vertragsabschluss begründet Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers oder werden uns solche bei Vertragsabschluss vorhandene Umstände erst später bekannt, so sind wir berechtigt, entweder Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Käufer Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und alle kreditierten Forderungen sofort fällig zu stellen.

8. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

9. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Wir oder mit uns verbundene Unternehmen können hingegen Forderungen im Wege der Aufrechnung geltend machen.

§ 4. Lieferzeit

1. Vorgesehene Liefertermine werden möglichst eingehalten, verlängern sich aber beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Falle von Betriebsstörungen, Streiks, hoheitlichen Maßnahmen,Verkehrsstörungen, Feuer und Naturkatastrophen und/oder anderer Fälle höherer Gewalt, angemessen. Führen derartige unvorhersehbare Ereignisse zu einer Unmöglichkeit der Leistung oder sollten wir durch von uns nicht verschuldete Umstände von einem Vorlieferanten nicht beliefert werden, sind wir und der Käufer zum Rücktritt vom Vertragberechtigt; darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nicht zu.

2. Wird ein vorgesehener Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, uns eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Wenn die Lieferung auch dann nicht erfüllt wird, hat der Käufer das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn wir die Nachlieferungsfrist ohne unser Verschulden nicht einhalten können, insbesondere im Falle einer nicht rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtung des Käufers.

3. Sofern wir die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen zu vertreten haben, ist der Käufer berechtigt, Verzugsentschädigung zu verlangen. Der Ersatzanspruch ist maximal 1/2% für jede Woche der Verspätung und zwar im Ganzen auf 5% des Nettorechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung beschränkt. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche wegen unseres Lieferverzuges sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.

4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

5. Bei Abrufaufträgen verpflichtet sich der Käufer, die Ware spätestens 14 Tage nach Fertigstellung zu übernehmen. Anderenfalls wird die Ware automatisch zugestellt und bei Annahmeverweigerung auf Kosten des Käufers öffentlich eingelagert, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

7. Etwa bewilligte Rabatte, sowie Umsatz- und Frachtvergütungen kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Ausgleichsverfahren, Konkurs, bei Zahlungsverzug über zwei Monate und bei gerichtlicher Eintreibung in Wegfall. Eingeräumte Rabatte und sonstige Vergünstigungen gelten immer nur für den Zeitraum, für welchen sie vereinbartwurden.

§ 5. Gefahrübergang

1. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht in allen Fällen auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachkosten trägt.

2. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Meldungder Versandbereitschaft auf den Käufer über.

3. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zum bestätigten Termin abzunehmen. Ansonsten ist der Käufer zur Zahlung von Lagerkosten verpflichtet und die Lieferung gilt als erbracht. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurchkeine Änderung.

§ 6. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, soweit nicht für die einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungs-fristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß § 5. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Käufer unverzüglich nach dem Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung innerhalb dieser Fristnicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung anzumelden. Dasselbe gilt für Beanstandun-gen wegen Falschlieferungen und Mengenabweichungen. Bei Versäumung der Rügefrist stehen keine Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüche zu.

2. Für Mängel der gelieferten Ware leisten wir ausschließlich in der Weise Gewähr, dass wir nach unserer Wahl Ersatzlieferung vornehmen oder den Kaufpreis entsprechend mindern. Andere Ansprüche – insbesondere Schadensersatzansprüche – des Käufers wegen Mängeln sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und können nicht abgetreten werden.

3. Sofern abweichend von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen Vereinbarungen getroffen werden, z. B. hinsichtlich Einräumung besonderer Zahlungsbedingungen oder von Rabatten, Übernahme von Transportkosten o.ä., gilt dies als gleichwertiger Ausgleich i. S. des § 478 Abs. 4 BGB. In diesem Zusammenhang entfällt dann auch ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen sowie die gesetzliche Vermutung zum Vorliegen eines innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergangs aufgetretenen Mangels und die Verschiebung des Fristbeginns auf den Übergang der Gefahr auf denVerbraucher.

4. Im Übrigen bleiben Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung einzuräumen. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäuferbestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet Ziffer VIII Anwendung.

5. Unwesentliche Abweichungen, etwa in den Dimensionen und Ausführungen berechtigen nicht zur Erhebung von Mängelrügen. Die in den dem Käufer bekannten Güterrichtlinien aufgeführten Abweichungen sind sämtlich vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Erhebung von Mängelrügen. Bei Bestellungen von Fixmaßplatten werden seitens des Käufers Maßabweichungen bis zu 10% anerkannt.

6. Der Käufer ist vor Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware verpflichtet, sie auf ihre Eignung für seinen Verwendungszweck zu überprüfen, auch wenn vorher Warenproben geliefert wurden. Reklamationen können nur geltend gemacht werden bei Materialien, die zur Inspektion oder Rücknahme zur Verfügung stehen.

7. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, verarbeitet oder unsachgemäß behandelt wird.Voraussetzung für die Gewährleistungspflicht ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Rücksendungen dürfen ohne vorherige gegenseitigeVerständigung nicht vorgenommen werden.

8. Stellt sich nach unserer Inanspruchnahme wegen Gewährleistung heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder  der geltend gemachte Mangel uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, ist uns der entstandene Aufwand vom Käufer zu ersetzen, soweit er die Inanspruchnahme zu vertreten hat.

9. Wir haften nicht für die Verschlechterung unserer melaminharzbeschichteten Produkte, wenn sie außerhalb Europasverwendet werden, es sei denn, der vorgesehene Verwendungszweck und das Land wurden uns vor dem Gebrauchschriftlich zur Kenntnis gebracht und die Eignung des Materials schriftlich durch uns bestätigt.

10. Mängel können vom Käufer erst dann geltend gemacht werden, wenn diese mehr als 4% des Warenwertes der Lieferung betragen.

11. Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung für unsere gelieferten Produkte und Leistungen undschließen sonstige Gewährleistung/Garantien oder andere Haftungsansprüche jeglicher Art vollkommen aus. Dies betrifft nicht ausdrücklich von uns in unserem Namen abgegebene schriftliche Garantieerklärungen für die Beschaffenheit einer Sache.

§ 7. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung derRechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

2. Ein Eigentumserwerb des Käufers oder Dritter im Falle der Be- oder Verarbeitung unserer Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Die Be- bzw. Verarbeitung erfolgt ausschließlich für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Diese verarbeitete Sache dient in voller Höhe zur Sicherung der im vorstehenden Absatz genannten Forderungen. Soweit Ware anderer Zulieferanten mitverarbeitet wird, erwerben wir zumindest Miteigentum an der neuen Sache bis auf den Anteil, der quotenmäßig dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht, den der Zulieferant in Rechnung gestellt hat. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an denVerkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit derVerbindung, Vermengung oder Vermischung. Der Käufer verpflichtet sich zur Sicherung unserer Kaufpreisforderung seine Forderungen aus Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware schon jetzt mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns abzutreten und einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen.  Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. Lediglich für den Fall, dass auch ein Zulieferer verlängerten Eigentumsvorbehalt rechtswirksam geltend gemacht hat, werden uns die betreffenden Lieferforderungen im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren abgetreten.

3. Werden die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware oder der Ware, an der wir Miteigentum haben, in ein Kontokorrent aufgenommen, so ist der Käufer verpflichtet, diese Forderungen an uns abzutreten.

4. Zur Einziehung der Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung unter Widerrufsvorbehalt ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer,die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

5. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers, Einleitung von Insolvenzverfahren oder sonstiger Gefährdung der Befriedigung, ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsware für jeden Dritten durch Beschilderung oder in sonstiger Weise als unser Eigentum kenntlich zu machen. Er hat uns über noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie be- bzw. verarbeitet ist, eine detaillierte Aufstellung zuzusenden, wie auch eine Aufstellung der gemäß vorstehendem Absatz abgetretenen Forderungen unter Benennung der Drittschuldner. Unabhängig davon sind von uns Bevollmächtigte jederzeit berechtigt, beim Käufer entsprechende Feststellungen zur Wahrung unserer Rechte vorzunehmen und alle dafür erforderlichen Unterlagen vorgelegt zu erhalten. In den vorgenannten Fällen ist im übrigen die Vorbehaltsware fracht- und spesenfrei auf unser Verlangen an uns herauszugeben, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf, wobei wir aufgrund einer hiermit unwiderruflich erteilten Einwilligung des Käufers zur Wegnahme befugt sind, wie wir in diesem Falle auch berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, nach unserer Wahl die Ware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös auf den Nettokaufpreis zu verrechnen.

6. Der Käufer trägt die Gefahr für die von uns angelieferte Ware. Er ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust, Diebstahl, Feuer usw. zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware. Das Gleiche gilt auch, wenn die Versicherung den gesamten Schaden nicht in voller Höhe deckt, so dass wir in einem solchen Falle nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden können.

7. Der Käufer ist berechtigt, unsere Ware im gewöhnlichen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, allerdings nur unter der Maßgabe, dass die Forderungen auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignung sind ausgeschlossen. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns bei Vermeidung des Entstehens einer Schadensersatzverpflichtung uns gegenüber bei der Verfolgung unserer Rechte zu unterstützen. Der Käufer haftet für sämtliche Kosten, einer gerichtlichen und außergerichtlichen Intervention.

8. Wir sind auf besonderes Verlangen des Käufers zur Übertragung des von uns vorbehaltenen bzw. zustehenden Eigentums und/oder Zurückabtretung der uns zustehenden Forderungen aus Weiterveräußerung auch vor vollständiger Bezahlung aller unserer Lieferungen berechtigt, wenn und soweit unsere Sicherung unsere jeweils zu sichernde Gesamtforderungum 20 % übersteigt. Welche Gegenstände und Forderungen in diesem Fall freigegeben werden, bestimmen wir.

9. Der Käufer verpflichtet sich, alles zu unternehmen, insbesondere jede rechtsgeschäftliche Erklärung uns oder einem Dritten gegenüber abzugeben, um dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt und der Vorausabtretung zur Wirksamkeit auch nach ausländischem Recht des Lieferortes oder dem Sitz des Käufers zu verhelfen.

§ 8. Haftungsbeschränkungen

1. Wir haften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Bei von uns zu vertretender Verletzung von Gesundheit oder Leben sowie bei Pflichtverletzungen, deren Einhaltung für die Erreichung desVertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht), haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Unsere Ersatzpflicht ist in allen vorangegangenen Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit im übrigen, den Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind jedenfalls ausgeschlossen.

2. Für Rechtsmängel im Zusammenhang mit Patentrechten wird nur bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässsigkeit gehaftet.

3. Wir sind mit dem Käufer dahin einig, dass der Käufer im Innenverhältnis das alleinige Risiko als Mithersteller nach dem Produkthaftungsgesetz übernimmt. Er stellt uns von allen etwaigen Ansprüchen frei und wird gegebenenfalls Sicherheit leisten.

§ 9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit

1. Alle Streitigkeiten werden nach dem materiellen deutschen Recht entschieden. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die das Vertragsverhältnis sowie sein Entstehen und sein Wirksamkeit betreffensowie im Wechsel- und Scheckprozess ist das sachlich zuständige Gericht in 16816 Neuruppin. Es steht uns aber auch zu, das für den Käufer zuständige Gericht anzurufen.

3. Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten ist Heiligengrabe bei 16909 Wittstock.

4. Sind oder werden einzelne Vorschriften dieser Bedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden zu unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen wurden nicht getroffen. Jede Änderung bedarf der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. 

Kronoply GmbH
Heiligengrabe, April 2002

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