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Gebäude mittlerer Höhe

Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen höher als 7 m und nicht höher als 22 m liegt. Beginnend ab 7 m Höhe der Aufenthaltsräume bis zu 22 m Höhe wird die Durchführung von Rettungs- und Löschmaßnahmen zunehmend schwieriger. Daraus ergibt sich, dass bei Gebäuden über der 7 m-Grenze bis zur Hochhausgrenze (22 m) die Anforderungen meist um eine Stufe höher sind als bei Gebäuden niedriger Höhe (von feuerhemmend auf feuerbeständig / siehe Feuerwiderstandklasse). Hinweis: In den meisten Landesbauordnungen werden "Gebäude mittlerer Höhe" nicht eigens definiert, da sie sich automatisch aus den Begriffsdefinitionen für Gebäude geringer Höhe und Hochhäuser ergeben. Zur besseren Handhabung wird für diese Gebäude im Brandschutzatlas der Begriff "Gebäude mittlerer Höhe" verwendet.


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