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Gebäude geringer Höhe

Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, an keiner Stelle mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Dabei wird vom Gesetz schon auf die Möglichkeit von Aufenthaltsräumen hingewiesen. Sie müssen also nicht tatsächlich vorhanden sein, sondern es genügt, dass nach den Gebäudemaßen ein Raum entstehen kann, der die Voraussetzungen (Fläche, Höhe) eines Aufenthaltsraumes aufweist. Die Definition für Gebäude geringer Höhe wurde von der Erreichbarkeit der Aufenthaltsräume bei einem Feuerwehreinsatz abgeleitet. Hier besteht die erste wesentliche "Schwelle" bei der "7 m-Grenze". Aufenthaltsräume mit einer Fußbodenhöhe bis zu 7 m über der Geländeoberfläche können von jeder Feuerwehr mit der tragbaren vierteiligen Steckleiter erreicht werden. Deshalb werden unter Berücksichtigung der bauaufsichtlichen Schutzziele (Schwerpunkt: "Rettung von Menschen und Tieren") an Wohngebäude geringer Höhe meist nur relativ geringe Anforderungen (z.B. feuerhemmende Ausbildung des Tragwerks) gestellt.


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